Beratungsbesuch
gemäß § 37.3 SGB XI in Hannover
Beratungsbesuch
„gemäß § 37.3 SGB XI in Hannover
Durchführung von Beratungsbesuchen gemäß § 37.3 SGB XI – Verpflichtend für Empfänger von Pflegegeld
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 und Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen von einem ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen, können den Beratungsbesuch 1 x pro Halbjahr in Anspruch nehmen.
Die Kosten für den Beratungsbesuch werden von Ihrer Pflegeversicherung übernommen.
Bei privat Versicherten werden die Kosten von der privaten Krankenversicherung und bei Beihilfeberechtigten von der Beihilfestelle übernommen.
Themen bei Beratungsbesuchen
- Bedarf von Pflegehilfsmitteln (z. B. technische Hilfsmittel, Pflegeverbrauchsmaterial)
- Wohnraumanpassungen wie ein Treppenlift oder ein Badumbau
- Notwendigkeit eines Hausnotrufs
- Einschätzung der Pflegesituation
- Ggf. Höherstufung des Pflegegrads
- Entlastungsleistungen oder Schulungsbedraf besprechen
- Praktische Tipps zur aktuellen Alltagssituation der Pflegeperson
WICHTIG: Dies ist ein Beratungsbesuch, kein Kontrollbesuch!
Die Pflegeberatung gemäß § 37.3 SGB XI erfordert eine aktive Mitwirkung seitens der Pflegeperson, die Pflegekasse weist nicht explizit darauf hin, dass eine Beratung durchgeführt werden sollte.
Beratungsbesuch gemäß § 37.3 SGB XI am Standort Hannover
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Beratungsbesuch gemäß § 37.3 SGB XI eine wichtige Unterstützung für Pflegebedürftige und deren Angehörige darstellt. Er ermöglicht, individuelle Lösungen zu finden, finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten aufzuzeigen und pflegende Angehörige zu schulen. Durch regelmäßige Beratungsbesuche kann die Qualität der Pflege verbessert werden und somit zu einer besseren Lebenssituation für alle Beteiligten beitragen.
Fragen?
Sehr gerne vereinbaren wir einen unverbindlichen Beratungstermin und beantworten all Ihre Fragen zu den Themen Behandlungspflege, Grundpflege und Hauswirtschaftliche Versorgung. Das VitalCare24 Team steht Ihnen bei Fragen gerne jederzeit zur Verfügung.